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Geschäfts- und Teilnahmebedingungen
der GS1 Germany GmbH (im folgenden kurz GS1 Germany genannt) für die Teilnahme an den Systemen der Globalen Lokationsnummerierung (GLN), der Globalen Artikelidentnummerierung (GTIN), der Nummer der Versandeinheit (NVE/SSCC) sowie des elektronischen Produkt-Codes (EPC) in der Bundesrepublik Deutschland.
GS1 Germany ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen; Sitz der GmbH ist Köln (Amtsgericht Köln Nr. 6276). GS1 Germany ist Mitglied der Internationalen Global Standards Organisation GS1 mit Sitz in Brüssel. Gesellschafter der GmbH sind zu gleichen Anteilen - der Markenverband e.V. in Berlin, - die EHI-Verwaltungsgesellschaft mbH in Köln. Organe der Gesellschaft sind - die Gesellschafterversammlung - der Aufsichtsrat, - die Geschäftsführung. Dem von Anwendern der Nummerierungssysteme besetzten Aufsichtsrat obliegt die Feststellung der Grundsätze und Leitlinien für die Arbeit der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat überwacht die Einhaltung des geordneten Verfahrens gemäß den dazu ergangenen "Richtlinien" und ist Beschlussorgan.
I. AllgemeinesZweck der GS1 Germany GmbH ist die Erarbeitung und Veröffentlichung von Empfehlungen oder anderen Arbeitsergebnissen, die der Rationalisierung des Daten-und Warenverkehrs und der Organisationsabläufe zwischen den Anwendern (Industrie, Handel, Dienstleister etc.) dienen sowie die Förderung der Umsetzung dieser Ergebnisse ("Coorganisation"). Die nachstehenden Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, §14 BGB. Sie regeln die Anwendung der - Globalen Lokationsnummerierung (GLN) - Globalen Artikelidentnummerierung (GTIN) - Nummer der Versandeinheit (NVE/SSCC) - Elektronischer Produkt-Code (EPC) im folgenden „GS1-Identifikationssystem“ genannt. Die Nummerierungssysteme sind in der GS1 Germany-Schriftenreihe definiert. Alle daran Interessierten, z.B. Wirtschaftsbetriebe und deren gewerbliche Zusammenschlüsse, können sich an ihnen beteiligen. Anwender, die diese Coorganisationsverfahren einsetzen, sind verpflichtet, sie systemgerecht anzuwenden; insbesondere sind die festgelegten Durchführungsregelungen für sie verbindlich.
II. Teilnahme- Teilnahmeberechtigt sind alle in Ziffer I genannten Anwender sowie deren Zusammenschlüsse.
- Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Verwendung des GS1 Germany-Formulars. Sie gilt als Antrag auf Bereitstellung einer Globalen Lokationsnummer (GLN). Hierdurch erkennt der Anwender diese Geschäfts- und Teilnahmebedingungen an.
- Über den Antrag auf Bereitstellung einer GLN entscheidet GS1 Germany.
- Wird dem Antrag stattgegeben, gilt die Teilnahme am angemeldeten System als begründet, die die volle Firmenbezeichnung, gegebenenfalls Betriebsbezeichnung sowie die Anschrift identifiziert. Dadurch kommt zwischen GS1 Germany und dem Antragsteller ein Vertrag zustande. Sofern der Anwender im Antrag nicht widerspricht, erklärt er sich mit der Weitergabe seiner Daten zur Rationalisierung des zwischenbetrieblichen Informationsaustausches in geeigneter Form einverstanden. Änderungen dieser Angaben sind GS1 Germany unverzüglich mitzuteilen.
- Anwender des GS1-Identifikations-Systems sind verpflichtet, umgehend nach Zugang der Anmeldebestätigung diese zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber GS1 Germany richtigzustellen.
- Anwender des Systems der Globalen Lokationsnummerierung (GLN) können auch mehr als eine GLN erhalten, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist.
III. Pflichten der Teilnehmer- Der Anwender verpflichtet sich, die in der Preisliste festgelegten Entgelte jährlich an GS1 Germany zu entrichten; sie sind zum 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Das erste Jahresentgelt wird zusammen mit dem Antrag fällig.
- Alle Anwender des Systems der Globalen Lokationsnummerierung sollten ihre GLN inkl. Prüfziffer in einem angemessenen Zeitraum, in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach Bereitstellung, im Schriftverkehr mit anderen Teilnehmern, insbesondere auf Auftragsformularen, Rechnungsformularen, Rechnungslisten etc., unter Voranstellung der Bezeichnung "GLN" angeben.
- GLN im Rahmen der eigenverantwortlichen Lokationsnummerierung, GTIN im Rahmen der Artikelidentnummerierung, NVE/SSCC zur Identifikation von Versandeinheiten, das EPC-System, sowie andere Nummernsysteme von GS1 Germany dürfen nur für den eigenen unternehmerischen Bereich auf Basis einer GLN vom Typ 2 gebildet werden; eine missbräuchliche Verwendung kann zur fristlosen Kündigung der Teilnahme (Ziff. VII.5) und zu Schadenersatzansprüchen von GS1 Germany führen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn die Nummern ohne schriftliche Zustimmung von GS1 Germany an Dritte weitergegeben werden.
IV. Pflichten von GS1 Germany- GS1 Germany stellt - unter Beachtung der Durchführungsregelungen - dem Vertragspartner die benötigte Anzahl von Globalen Lokationsnummem einschließlich Prüfziffer bzw. den Zugang zu bereits verfügbaren Spezifikationen von EPCGlobal umgehend nach Antragstellung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Nummern erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
- GS1 Germany sorgt dafür, dass sich bei den von ihr vergebenen Lokationsnummem keine Überschneidungen ergeben (Kollisionsfreiheit). Reicht die Kapazität in den Systemen nicht aus, so hat GS1 Germany die Pflicht, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
- Die Durchführungsregelungen von GS1 Germany werden nach Erfordernis ergänzt. Die Ergänzungen sind den Teilnehmern mindestens sechs Monate vorWirksamwerden bekannt zu geben.
- Zur Entwicklung und Förderung von Rationalisierungsvorhaben und von EPCGlobal setzt GS1 Germany Arbeitskreise ein, die eine angemessene Mitwirkung der betroffenen Wirtschaftskreise sicherstellen.
V. Haftung- Für Schäden haftet GS1 Germany, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- GS1 Germany haftet darüber hinaus bei nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten")begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist je Einzelfall auf höchstens 1,5 Millionen Euro beschränkt.
- Im übrigen haftet GS1 Germany nur im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
- Diese Ziff. V gilt auch für Erfüllungsgehilfen, Organe und Arbeitnehmer von GS1 Germany.
VI. Beiträge Die Anwender entrichten Entgelte, die in einer Preisliste festgehalten sind. Die Verwendung dieser Entgelte dient ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken von GS1 Germany. Änderungen der vertraglichen Gegenleistung der Anwender zur Verwirklichung des Zwecks von GS1 Germany entsprechend § 315 BGB werden durch den Aufsichtsrat beschlossen und zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres (Kalenderjahres) wirksam. Solche Änderungen sind den Anwendern mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf des altenGeschäftsjahres im offiziellen Organ der Gesellschaft (GS1 Magazin) bekannt zu geben.
VII. Änderung der Geschäfts- und Teilnahmebedingungen und Kündigung- Sachlich erforderliche Änderungen dieser Geschäfts und Teilnahmebedingungen kann der Aufsichtsrat als Vertreter der Anwender beschließen. Diese werden erst zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) wirksam und sind den Anwendern mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres im offiziellen Organ der Gesellschaft oder über das Internet bekannt zu geben.
- Jeder Anwender kann seine Teilnahme zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang des eingeschriebenen Briefes gegenüber GS1 Germany wirksam.
- Die Rückgabe einzelner Lokationsnummem ohne eine damit verbundene Kündigung der Teilnahme am Gesamtsystem ist jederzeit möglich und gegenüber GS1 Germany schriftlich zu erklären.
- Mit der Kündigung verpflichtet sich der Anwender, die ihm von GS1 Germany bereitgestellten GS1- Identifikationssysteme und Manager Nummern nach Ablauf der Kündigungsfristnicht weiter zu verwenden; bei GLN vom Typ 2 gilt dies unbeschadet der Gewährung angemessener Aufbrauchfristen für Materialien. Bei missbräuchli-cher Weiterbenutzung, d.h. wenn sich der ehemalige Anwender bewusst über die vorstehende Regelung hinwegsetzt, haftet er für alle GS1 Germany entstehenden Schäden einschließlich solcher, für die GS1 Germany von anderen Systemteilnehmern in Anspruch genommen wird.
- Die ausgelaufene GLN darf von GS1 Germany frühestens drei Jahre nach Wirksamwerden der Kündigung neu vergeben werden; bei GLN vom Typ 2 ist die individuelle Lebens- und Lagerdauer der zur ausgelaufenen GLN gehörenden, mit GTIN versehenen Artikel zu berücksichtigen.
- Eine Kündigung der Teilnahme durch GS1 Germany ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere aber nicht ausschließlich wegen Nichtzahlung der Entgelte, nachhaltiger Verletzung dieser Geschäfts und Teilnahmebedingungen oder Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Systeme.
VIII. Gerichtsstand und ErfüllungsortGerichtsstand und Erfüllungsort für den vollkaufmännischen Verkehr ist Köln. Köln, im Januar 2010
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