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Category Management - kein Fall für das KartellamtMit den Empfehlungen von GS1 Germany sind Hersteller und Händler auf der sicheren Seite
Durchsuchungen in den Unternehmenszentralen der Konsumgüterwirtschaft, Geldbußen in Millionenhöhe für Preisabsprachen von Markenartiklern – die aktuelle Kartellrechtspraxis verunsichert derzeit viele Hersteller und Händler. Unklarheit herrscht darüber, wie weit die Kooperation zwischen den Akteuren am Markt gehen darf und wann die Grenze zu einer verbotenen Kartellbildung überschritten ist. GS1 Germany, bekannt durch Standards und Dienstleistungen rund um den Barcode, unterstützt die Branche dabei, Kooperationen rechtssicher umzusetzen. Unternehmen, die betriebsübergreifend im Rahmen von Efficient Consumer Response (ECR) zusammenarbeiten, müssen nicht befürchten, ins Visier der Wettbewerbshüter zu geraten. Die Kartellbehörde schreitet nur dann ein, wenn sie illegalen Absprachen zu Lasten der Konsumenten auf die Spur kommt. ECR dagegen zielt ausdrücklich darauf ab, den Mehrwert für den Konsumenten zu erhöhen. Insbesondere Category Management-Prozesse, die sich mit der optimalen Sortimentsgestaltung, Regalplatzierung und Präsentation von Warengruppen beschäftigen, steigern nachweislich den Verbrauchernutzen. Die Kunden profitieren von einem bedarfsgerechten und attraktiven Produktangebot. Voraussetzung ist die enge Zusammenarbeit von Industrie- und Handelspartnern und der Informationsaustausch auf einer objektiven Datenbasis. Das Bundeskartellamt hat bislang weder die unternehmensübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von ECR, noch den Daten- und Informationsaustausch beim Category Management in Frage gestellt. Es gibt auch keine Indizien dafür, dass CM-Prozesse in laufenden oder künftigen Ermittlungen gegen Hersteller und Händler irgendeine Rolle spielen werden. Europäische Kommission bestätigt wettbewerbsfördernde Wirkung von Category ManagementDas Europäische Kartellrecht sichert die Konsumgüterbranche in diesem Bereich ab. Maßgeblich ist die so genannte Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen unter genau definierten Voraussetzungen aufhebt. Entscheidend ist, dass derartige Vereinbarungen eindeutig den Kundennutzen erhöhen – wie es im Category Management angelegt ist. Damit ist diese Form der Kooperation klar von unerlaubten Preisabsprachen abgegrenzt. Die Europäische Kommission unterstreicht in ihren aktuellen Leitlinien zur vertikalen Zusammenarbeit sogar ausdrücklich die wettbewerbsfördernde Wirkung des Category Managements. Katalog der Do’s und Dont’sSafety first – mit Blick auf das Kartellrecht hat GS1 Germany Empfehlungen erarbeitet, die Category-Management-Prozesse sturmfest machen. Sie sind die Basis, auf der die entsprechenden Kooperationen aufbauen können und die sie eindeutig von wettbewerbswidrigen Preisabsprachen abgrenzen. Wer die Empfehlungen von GS1 Germany beherzigt, ist stets auf der sicheren Seite. Die wichtigste Regel: Wettbewerbs- und preisrelevante Informationen eines Unternehmens sind für den Wettbewerber tabu. Zudem sind Empfehlungen der Industriepartner für die Handelspartner nicht bindend; vielmehr werden solche Vorschläge auf freiwilliger Basis umgesetzt. Vertrauliche Informationen von Lieferanten sollen vertraulich bleiben; Einkaufspreise, Konditionenbestandteile oder Listungsgelder gehen nur einen Handelspartner etwas an. Schließlich: Beide Seiten sollten den Prozess schriftlich exakt dokumentieren – insbesondere, welche eigenen vertraulichen Informationen an den CM-Partner weitergegeben werden. Was für den Prozess selbst gilt, betrifft auch den sogenannten Category Advisor. Der Industriepartner darf grundsätzlich keinen Zugriff auf vertrauliche Daten eines Wettbewerbers erhalten. Auch darf er nicht über den Zugang von Wettbewerbern zum Regal des Partners im Handel entscheiden. Und absolut regelwidrig wäre es, sich beim Partner im Handel die Funktion eines Category Advisors zu kaufen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: GS1 Germany GmbH |