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Preise für die Nutzung des Leistungspaketes GS1 CompleteAls Voraussetzung für die Nutzung des Leistungspaketes GS1 Complete berechnen wir einen einmaligen Bereitstellungspreis. Die Höhe richtet sich nach der beantragten GLN-Nummerierungskapazität. Für die Nutzung des Leistungspaketes GS1 Complete werden darüber hinaus zu Beginn jeden Geschäftsjahres Nutzungspreise nach einer umsatzbezogenen Staffel erhoben. Hierbei ist der Gesamtumsatz des Unternehmens maßgeblich. Im ersten Jahr der Teilnahme ist der volle Nutzungspreis zu entrichten, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Rechnung über die Nutzungspreise wird mit der schriftlichen Bekanntgabe der GLN zugesandt. Im Nutzungspreis GS1 Complete sind folgende Leistungen enthalten:
Jährlicher Nutzungspreis:
Kostenpflichtig sind juristisch selbstständige und eigenständig bilanzierende Teilnehmer (aus Industrie, Handel, Dienstleistungssektor etc.) unabhängig davon, wie viele Lokationsnummern sie im einzelnen für die organisatorische Abwicklung des Informationswesens benötigen und belegen. Hierunter fallen auch:
10,- EUR zzgl. gesetzlicher MwSt. "Umsatz" im Sinne dieser Preisliste ist der Gesamtumsatz des Unternehmens/der Unternehmensgruppe vor Steuern. Bei Einkaufsvereinigungen und -genossenschaften, deren Unternehmensgegenstand der gemeinschaftliche Einkauf von Handelswaren für ihre Groß- und Einzelhandelsmitglieder ist, sind die Eigengeschäftsumsätze zugrunde zu legen. Sofern neben der GLN des Antragstellers weitere Lokationsnummern für die organisatorische Abwicklung des Informationswesens mit den Mitgliedern benötigt werden, teilt GS1 Germany die benötigte Anzahl von entsprechenden GLN unter Erhebung einer jährlich zu entrichtenden Aufwandspauschale von 1,- EUR, bei elektronischer Bereitstellung der Adressinformationen (jeweils zzgl. gesetzlicher MwSt.) je GLN zu. Die Zuweisung entsprechender GLN erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines gesonderten Vertragsverhältnisses zwischen Einkaufsvereinigung/-genossenschaft und GS1 Germany (bitte Vertragsunterlagen anfordern). Zuschläge für einzelne GTIN-Kurznummern (Ziffer 1.2 des Antrages) Zuschläge für kurznummernfähige Lokationsnummer (keine aktive Bereitstellung)
Änderungen in der Höhe der Nutzungspreise werden durch den Aufsichtsrat gemäß § 315 BGB beschlossen und zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres (Kalenderjahres) wirksam. Solche Änderungen sind den Teilnehmern mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres bekannt zu geben. |
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