Nachhaltigkeit in Lieferketten ist längst kein „Nice-to-have“ mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken innerhalb ihrer globalen Lieferketten systematisch zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Ziel des Gesetzes ist es, die Achtung grundlegender Menschenrechte sowie den Schutz der Umwelt entlang der gesamten Wertschöpfungskette sicherzustellen.
Während das LkSG bereits seit 2023 in Deutschland gilt, erweitert die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, auch CS3D) die Anforderungen auf EU-Ebene insbesondere im Bereich Umweltverantwortung. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, Missstände zu beheben und einen konkreten Beitrag zur Klimaneutralität zu leisten – im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen.
GS1 Germany unterstützt Unternehmen bei der verantwortungsvollen Gestaltung von transparenten Lieferketten - mit praxiserprobten Standards für den Datenaustausch und einem LkSG Fragebogenmodell für die gesetzeskonforme Lieferantenselbstauskunft hinsichtlich der Risikoanalysen.
Eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes ist es, Transparenz über das Lieferantennetzwerk zu erhalten und eine Einschätzung über menschenrechtliche sowie umweltbezogene Risiken vornehmen zu können. Dafür sind ein Überblick über die Akteure im Netzwerk sowie weitere relevante Daten als Basis für die Risikoabschätzung unentbehrlich. Diese Informationen sind aktuell selten vorhanden – und wenn dann häufig unvollständig und in verschiedenen Datensystemen.
Mit einem einheitlichen Fragebogenmodell unterstützt GS1 Germany Unternehmen dabei, die Anforderungen in Sachen Lieferkettentransparenz effizient zu erfüllen – standardisiert, integrierbar und praxisnah.
Das LkSG wird künftig durch die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ergänzt. Die Richtlinie wurde im Mai 2024 im Rahmen des EU Green Deals verabschiedet – aktualisiert um die Vorschläge aus dem Omnibus-Paket. Die bestehenden Anforderungen sollen, insbesondere im Bereich Umweltverantwortung erweitert werden.
Unternehmen müssen künftig einen konkreten Transformationsplan zur Reduzierung ihres Klimafußabdrucks entwickeln und umsetzen. Dieser soll im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens und dem EU-Ziel der Klimaneutralität stehen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG (auch Lieferkettengesetz) gilt branchenübergreifend für Unternehmen aus Industrie und Handel.
Damit sind zahlreiche große Unternehmen direkt von den rechtlich bindenden Vorgaben betroffen.
Auch Unternehmen, die selbst nicht direkt unter das LkSG fallen, sind mittelbar betroffen. Denn die verpflichteten Unternehmen müssen ihre Lieferkettenrisiken analysieren und fordern dafür Informationen von ihren Geschäftspartnern ein.
Direkte Geschäftspartner sind dazu angehalten, umfassend Auskunft zu geben und die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen.
Vorgelagerte Partner in der Wertschöpfungskette können ebenfalls in den Fokus geraten, wenn bereits bekannte oder potenzielle Risiken (z. B. Herkunft aus Risikoregionen) vorliegen.
Das bedeutet: Alle Lieferanten – ob direkt oder indirekt – sollten auskunftsfähig und vorbereitet sein, wenn es um die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards geht.
Unternehmen, die unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen, müssen eine Reihe von Sorgfaltspflichten erfüllen:
Die Umweltaspekte orientieren sich an internationalen Abkommen und umfassen unter anderem:
Aspekte wie CO₂-Emissionen oder allgemeines Abfallmanagement sind nicht Bestandteil des LkSG.
GS1 Germany hilft Industrie und Handel, die Anforderungen des LkSG effizient umzusetzen – insbesondere durch den standardisierten Austausch von Informationen entlang der Wertschöpfungskette.
Das Begleitdokument erläutert das Fragebogenmodell und gibt Hinweise zur Nutzung.
Das Dokument unterstützt Unternehmen mit praktischen Hinweisen zum Risikoanalyseprozess und bietet während der konkreten Ermittlung von Risiken grundlegende Prinzipien für deren Bewertung.
The cross-industry, modular set of questions covers all relevant risks from the LkSG.
Das branchenübergreifende, modulare Fragenset deckt alle relevanten Risiken aus dem LkSG ab.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das LkSG für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten oder mit einer Zweigniederlassung in Deutschland betroffen.
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird europaweit gelten und Unternehmen ab bestimmten Mitarbeiter- und Umsatzschwellen betreffen. Auch Nicht-EU-Unternehmen mit erheblichem Umsatz in der EU werden unter die Richtlinie fallen, sobald sie in nationales Recht umgesetzt wurde.
Direkt sind KMU nicht betroffen. Indirekt jedoch schon, da große Unternehmen verpflichtet sind, Daten von ihren Lieferanten und Geschäftspartnern einzuholen.
Unternehmen müssen u. a. eine Grundsatzerklärung abgeben, Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, ein Beschwerdeverfahren einrichten sowie Dokumentation und Berichterstattung an das BAFA sicherstellen.
Das LkSG unterscheidet zwischen:
Ja. Wenn konkrete Hinweise auf Risiken (sog. substantiierte Kenntnis) bestehen (z. B. Herkunft aus Risikoregionen), müssen Unternehmen auch ihre (Tier-n) Vorlieferanten berücksichtigen (sog. anlassbezogene Risikoanalyse).
Bei Verstößen drohen Bußgelder durch das BAFA sowie ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
Auch ein potenzieller Imageschaden kann durch das Bekanntwerden eines Verstoßes für das Unternehmen folgen.
Wesentlich sind Lieferantendaten (z. B. Standort, Produktionsbedingungen, Materialien) und Informationen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken.
Mit offenen Standards und einem standardisierten Fragebogenmodell, das den Austausch zwischen Unternehmen und Lieferanten erleichtert. So wird die Risikoanalyse effizienter und der Aufwand für alle Beteiligten reduziert.