Ab dem 25. Februar 2023 wird gemäß Community-Entscheidung die Bereitstellung von Bildern über das Global Data Synchronisation Network (GDSN®) im deutschen Zielmarkt verpflichtend. Davon sind alle Dateneinsteller betroffen, die neue Konsumenteneinheiten in den Warengruppen Food und Near-Food an den Handel liefern, die nach dem 01.02.2023 publiziert werden. Zum Stichtag greifen neue Validierungsregeln, die dies sicherstellen. Bereits seit März 2021 werden Datenlieferanten auf fehlende Produktbilder hingewiesen.
Es muss mindestens eine Produktabbildung pro GTIN für jede neue Konsumenteneinheit im Datensatz vorhanden sein. Die Produktabbildung soll den im Bildstandard vorgegebenen Spezifikationen hinsichtlich Bildgröße, Format, Beschneidungspfad, Farbprofil und Dateiname erfüllen.
Alle relevanten Spezifikationen zur Produktion und Benennung von Produktbildern sind zusammengefasst in der GS1 Germany Anwendungsempfehlung „Produktabbildungen und Media Assets für strategische Markenführung und erfolgreiches Content-Marketing“
Gerne stellen wir Ihnen exemplarisch zwei Bilder
Ab dem 25. Februar 2023 ist die Bereitstellung von mindestens einer Produktabbildung für neue Konsumenteneinheiten für den deutschen GDSN Zielmarkt verpflichtend. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden/werden.
Für FMCG Produkte muss die Produktabbildung als „PRODUCT_IMAGE“ und für Foodservice Produkte als „PRODUCT_IMAGE“ oder als „AMBIENCE_MOOD_IMAGE“ im GDSN Attribut Datei: Code der Art [M379] gekennzeichnet sein.
Es wird mindestens eine Produktabbildung gefordert. Der präferierte Produktabbildungstyp ist die vordere Ansicht mit Perspektive/Aufsicht (C1C1) oder frontale Ansicht ohne Perspektive (C1N1) oder bei Foodservice (R).
Die Bereitstellung von Produktbildern ist für alle Dateneinsteller verpflichtend, die neue Konsumenteneinheiten im Bereich Food/Nearfood (gemäß GS1 DQ GPC Matrix) an den Handel liefern. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden/werden.
Die Bereitstellung von Produktbildern ist für alle neuen Konsumenteneinheiten im Bereich Food/Nearfood (gemäß GS1 DQ GPC Matrix) erforderlich. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden/werden.
Nein, Eigenmarkenprodukte sind von der Bildverpflichtung ausgenommen (GDSN Attribut Vertriebsart = PRIVATE-LABEL [M333]).
Nein, unverpackte Produkte sind von der Bildverpflichtung ausgenommen (GDSN Attribut Verpackungsart = Unverpackt [M286]).
Grundlage für die standardkonforme Bildbereitstellung ist die GS1 Germany Anwendungsempfehlung GS1 Anwendungsempfehlung “Produktabbildungen und Media Assets”
Mittels DQ-Validierungsregeln werden die Bildgröße (mindestens 2401 Pixel), das Format (JPEG), Farbschema/Farbtiefe, der Bildname gemäß GS1 Germany Anwendungsempfehlung sowie der Beschneidungspfad im Rahmen der Bereitstellung über GDSN im deutschen Zielmarkt geprüft.
Die Produktabbildungen sollen im JPEG-Format zur Verfügung gestellt werden.
Die Produktabbildung ist mit genau einem Beschneidungspfad zu versehen. Bevorzugt sollte der Beschneidungspfad manuell erstellt und namentlich gekennzeichnet (z. B. Pfad 1, Path 1) werden. Zudem muss der Beschneidungspfad geschlossen sein und das gesamte Produkt umschließen.
Erforderlich sind das Farbschema ECI RGB V2 sowie eine Farbtiefe von 8 Bit.
Sie haben Fragen zu GDSN? Unser Team hilft Ihnen gerne weiter.
E-Mail: gdsn @ gs1.de