Graphische Netzwerke in blau

GDSN: Bildverpflichtung in den Warengruppen Food und Near-Food

Ohne Bilder sieht der Kunde nichts!

Die Bereitstellung von Bildern über das Global Data Synchronisation Network (GDSN®) im deutschen Zielmarkt ist seit Februar 2023 verpflichtend. Davon sind alle Dateneinsteller betroffen, die neue Konsumenteneinheiten in den Warengruppen Food und Near-Food an den Handel liefern, die nach dem 01.02.2023 publiziert wurden.

Was wird gefordert?

Es muss mindestens eine Produktabbildung pro GTIN für jede neue Konsumenteneinheit im Datensatz vorhanden sein. Für ein verstärktes Kaufinteresse werden mehrere Produktabbildungen empfohlen. Die Produktabbildung soll den im Bildstandard vorgegebenen Spezifikationen hinsichtlich Bildgröße, Format, Beschneidungspfad, Farbprofil und Dateiname erfüllen.

Alle relevanten Spezifikationen zur Produktion und Benennung von Produktbildern sind zusammengefasst in der GS1 Germany Anwendungsempfehlung „Produktabbildungen und Media Assets für strategische Markenführung und erfolgreiches Content-Marketing“. Darin enthalten sind unter anderem wichtige Informationen für den Bilddatenaustausch über das Global Data Synchronisation Network (GDSN) für den deutschen Zielmarkt.

Gerne stellen wir Ihnen exemplarisch zwei Bilder zur Verfügung, die sowohl sämtliche Anforderungen der Anwendungsempfehlung für Produktabbildungen als auch der qualitativen Prüfung von Media Assets im GDSN widerspiegeln.

FAQs

Seit dem 25. Februar 2023 ist die Bereitstellung von mindestens einer Produktabbildung für neue Konsumenteneinheiten für den deutschen GDSN Zielmarkt verpflichtend. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden.

Für FMCG Produkte muss die Produktabbildung als „PRODUCT_IMAGE“ und für Foodservice Produkte als „PRODUCT_IMAGE“ oder als „AMBIENCE_MOOD_IMAGE“ im GDSN Attribut Datei: Code der Art [M379] gekennzeichnet sein.

Es wird mindestens eine Produktabbildung gefordert. Der präferierte Produktabbildungstyp ist die vordere Ansicht mit Perspektive/Aufsicht (C1C1) oder frontale Ansicht ohne Perspektive (C1N1) oder bei Foodservice (R).

Die Bereitstellung von Produktbildern ist für alle Dateneinsteller verpflichtend, die neue Konsumenteneinheiten im Bereich Food/Nearfood (gemäß GS1 DQ GPC Matrix) an den Handel liefern. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden.

Die Bereitstellung von Produktbildern ist für alle neuen Konsumenteneinheiten im Bereich Food/Nearfood (gemäß GS1 DQ GPC Matrix) erforderlich. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden.

Nein, Eigenmarkenprodukte sind von der Bildverpflichtung ausgenommen (GDSN Attribut Vertriebsart = PRIVATE-LABEL [M333]).

Nein, unverpackte Produkte sind von der Bildverpflichtung ausgenommen (GDSN Attribut Verpackungsart = Unverpackt [M286]).

Grundlage für die standardkonforme Bildbereitstellung ist die GS1 Germany Anwendungsempfehlung GS1 Anwendungsempfehlung “Produktabbildungen und Media Assets” Version 5.1. Die Überprüfung der Bildeigenschaften beginnt ab dem Stichtag 19.11.2022 (GDSN Attribut Datei: Gültig ab [M417]) und wird nicht rückwirkend für bereits vorhandene Produktabbildungen geprüft.

Mittels DQ-Validierungsregeln werden die Bildgröße, das Format, Farbschema/Farbtiefe, der Bildname gemäß GS1 Germany Anwendungsempfehlung sowie der Beschneidungspfad im Rahmen der Bereitstellung über GDSN im deutschen Zielmarkt geprüft.

Das Produktbild muss eine Bildgröße von mindestens 2.401 Pixel bei 300 ppi haben.

Die Produktabbildungen sollen im JPEG-Format zur Verfügung gestellt werden.

Erforderlich sind das Farbschema ECI RGB V2 sowie eine Farbtiefe von 8 Bit.

Der Bildname ist wie folgt strukturiert:

  • Die ersten 14 Stellen des Dateinamen sind für die GTIN des Produktes reserviert. Bei der GTIN-13 ist die erste Stelle mit einer Null zu füllen. Die GTIN-8 wird in den Stellen N7 - N14 dargestellt. Die führenden Stellen N1 – N6 sind mit Nullen zu belegen.
  • Die Stelle X15 stellt das Trennzeichen „_“ dar.
  • Die Stellen X16 – X19 beschreiben den Produktabbildungstyp, die Seitenan-sicht und die Perspektive.
  • Die Stelle X20 stellt das Trennzeichen „_“ dar.
  • Die Stellen X21 – X23 stellt die Eindeutigkeit sicher, wenn es zu einer bestehenden Produktabbildung eine Aktualisierung bzw. ein Relaunchs mit gleicher GTIN gibt. Hierbei sollte mit dem Wert s01 gestartet werden.
  • Die Stelle X24 stellt das Trennzeichen „_“ dar.
  • Die Stellen X25 – X27 stellt die Eindeutigkeit innerhalb einer Kategorie sicher. Z.B. wenn ein Hersteller mehrere Sekundäre Abbildungen aus der Kategorie „Anwendung“ zur Verfügung stellt. Hierbei sollte mit dem Wert v01 gestartet werden. (Beispielsweise Abbildungen im Hoch- und/oder Querformat) Die Angabe der Variante (v01) ist optional.

Weitere Informationen zur Benamung bei einem Relaunch oder Ersatz sind in der GS1 Germany Anwendungsempfehlung zu finden. Hier finden Sie außerdem ein Beispiel:

Die Produktabbildung ist mit genau einem Beschneidungspfad zu versehen. Bevorzugt sollte der Beschneidungspfad manuell erstellt und namentlich gekennzeichnet (z. B. Pfad 1, Path 1) werden. Zudem muss der Beschneidungspfad geschlossen sein und das gesamte Produkt umschließen.

Nehmen Sie Kontakt auf

Sie haben Fragen zu GDSN? Unser Team hilft Ihnen gerne weiter.

E-Mail: gdsn @ gs1.de