Produkte inklusive aller Produktinformationen existieren auf diversen Verkaufskanälen weiter, auch wenn sie längst ausgelaufen, nicht mehr produziert werden oder der Hersteller sein Geschäft aufgibt. Es wird also zunehmend wichtig, Produkte eindeutig identifizieren zu können, um ein konsistentes Einkaufserlebnis – offline wie online – sowie eine konsistente Warenwirtschaft weltweit sicherzustellen.
Eine Initiative von Industrie, Handel inkl. Online-Händler, den GS1 Organisationen und dem globalen GS1 Management Board hat die Wiederverwendung von GTIN zum 1. Januar 2019 ausgeschlossen. Diese GTIN Vergaberegel finden Sie in den AGB Ihres Produktes.
Handeln Sie auf großen Marktplätzen wie Amazon oder Ebay, dann verlangen diese eine eindeutige GTIN von Ihnen, um Ihre Produkte intern eindeutig im Listing zu verknüpfen. Diese werden ebenfalls gegen die GS1 Datenbank GEPIR getestet. Sind die Zuordnungen hier nicht eindeutig und GTIN mehrfach vergeben, führt dies im schlechtesten Fall zur Deaktivierung des Produktes.
Die GS1 General Specifications und somit auch die AGB zu GS1 Complete, SmartStarter10 und SmartStarter1 besagen: Seit dem 1. Januar 2019 ist eine einmal vergebene GTIN für immer an das Produkt bzw. die Produktvariante gebunden und darf nicht mehr einem anderen Produkt oder einer anderen Produktvariante zugeordnet werden. Somit ist jeder Artikel durch eine einmalige GTIN gekennzeichnet und kann somit nicht verwechselt werden.
Gehörte eine GTIN zum Beispiel vor drei Jahren noch zur blaumelierten Damensocke, Größe 38 und drei Jahre später zur schwarzen Herrensocke Größe 42, weil die Damensocke aus dem Programm genommen und die GTIN wiederverwendet wurde, findet der Verbraucher auf seiner Suche im Web beide Artikel.
Marktteilnehmer können eine bereits vergebene GTIN einmalig wiedervergeben, wenn sie zum Stichtag 31. Dezember 2018 inaktiv war. Beispiel: Wurde die Damensocke, Größe 38, am 15.05.2018 aus dem Programm genommen, kann die GTIN noch ein einziges Mal einer anderen Socke vergeben werden.