Lebensmittel-Onlinehandel: Haftungsausschluss gegenüber Verbrauchern nicht zulässig

Die Lebensmittelinformations-Verordnung fordert umfassende Produktinformationen. Neuerungen gibt es insbesondere für den Onlinehandel. GS1 Germany hat zusammen mit Branchenvertretern geklärt, wer für die Informationen haftet und wie Unternehmen sich absichern können.

Nicht nur die LMIV fordert mehr Produktinformation. Auch Verbraucher prüfen Angaben auf dem Etikett immer kritischer. (Quelle: GS1)

Allergene, Nährwertdeklaration oder auch Ursprungsland – diese Informationen gehören künftig zum Pflichtprogramm für alle, die Lebensmittel online verkaufen wollen. Doch wer haftet dafür, dass die Angaben richtig, aktuell, vollständig und somit vertrauenswürdig sind? GS1 Germany hat in Zusammenarbeit mit Vertretern der Industrie und des Handels die wichtigsten Haftungsfragen sowie Pflichtangaben in Zusammenhang mit der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) geklärt und hierzu zwei richtungsweisende Dokumente verabschiedet. Die LMIV fordert, dass Informationen, die bisher nur auf der Produktverpackung verpflichtend waren, ab Mitte Dezember 2014 auch beim Onlinekauf angegeben werden müssen. Der Gesetzgeber hat mit der Verordnung unter anderem bei der Informationspflicht nachgebessert und fordert beispielsweise mehr Klarheit über Herkunft oder Allergene. Gemeinsam mit führenden Handels- und Industrieunternehmen wie z. B. Dr. Oetker, Mondelez Int., August Storck, Hochland, Metro, Edeka und Markant hat GS1 Germany die wichtigsten Haftungsszenarien, die sich aus der Verordnung ergeben, erarbeitet. Die sich hieraus ableitenden Maßnahmen wurden von allen Unternehmen in vollem Umfang akzeptiert.

„Grundsätzlich gilt: Jeder, der ein Produkt in Verkehr bringt, haftet auch für die entsprechenden Produktinformationen. Das betrifft in gleichem Maße das Eigenmarken-Sortiment des Händlers“, fasst Jörg Pretzel, Geschäftsführer von GS1 Germany, die wichtigste Grundregel zusammen. „Das gilt insbesondere wenn Verbraucher – wie beim Onlinekauf – keine Möglichkeit haben, die Angaben auf Produkten vor dem Kauf selber in Augenschein zu nehmen.“ Pretzel weiter:  „Viele Unternehmen machen es sich im Onlinehandel einfach und versuchen sich über Hinweise wie ‚Der Verbraucher muss die Daten auf der Verpackung prüfen‘ aus der Verantwortung zu ziehen“, erklärt Pretzel. „Wir haben für Unternehmen drei Handlungsfelder identifiziert, um sich bestmöglich auf die Umsetzung der Verordnung vorzubereiten. Wer die Anforderungen der LMIV erfüllen will, muss sich in nächster Zeit verstärkt den Themen Produktdaten, Haftung und Vergabe von Artikelnummern bei veränderter Rezeptur widmen.“

Vor dem Hintergrund, dass Unternehmen unterschiedlichste Vertriebskanäle online wie stationär mit Produktinformationen B2B2C versorgen müssen, empfiehlt GS1 Germany, den Service des von Handel und Industrie gemeinsam genutzten 1WorldSync-Datenpools in Anspruch zu nehmen. Hersteller jeglicher Art können damit alle Handelspartner aus einer zentralen vertrauenswürdigen Quelle versorgen und bei Änderung der Daten alle Partner gleichzeitig informieren. Auf diese Weise können Unternehmen sich rechtlich einfacher absichern. Ein weiterer Lösungsansatz in diesem Zusammenhang ist der derzeit im Aufbau befindliche Data Quality-Service unter dem Dach von GS1 Germany. Vor wenigen Wochen hat der Aufsichtsrat von GS1 Germany aufgrund mangelnder Stammdatenqualität entschieden, diesen Service aufzubauen und so echte „Trusted Data“ allen Beteiligten zur Verfügung stellen zu können.

Der Haftungsfragenkatalog und das Pflichtenheft zur Nutzung des 1WorldSync Artikelstammdatenpools stehen unter www.gs1-germany.de kostenlos zum Download zur Verfügung. Ausführlich klärt GS1 Germany Fragen rund um Produktinformation, Haftung und Pflichten auf dem Praxistag Lebensmitteltransparenz am 19. Juni 2013 im GS1 Germany Knowledge Center in Köln.

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